Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 199/04

Tenor

1.)

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des

Landgerichts Aachen vom 30.09.2004 (12 O 431/02) wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a

Abs. 1 ZPO abgesehen.


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