Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 123/06
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Köln vom 27.10.2003 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Bewährungsbeschluß vom 27.10.2003 wurde der Beschwerdeführer unter Ziff. 2. b) angewiesen, dem Landgericht jeden Wohnungswechsel innerhalb der Bewährungszeit sofort mitzuteilen. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer die Bewährungsfrist um ein Jahr und 6 Monate verlängert mit der Begründung, der Verurteilte habe gegen die erwähnte Auflage wiederholt verstoßen. Wegen der Einzelheiten wird hierzu auf die Entscheidung der Strafkammer Bezug genommen.
4Der Verurteilte hat gegen die Entscheidung mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.02.2006 "sofortige" Beschwerde eingelegt.
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II.
71. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es handelt sich allerdings nicht um eine (fristgebundene) sofortige Beschwerde, weil die angefochtene Entscheidung nicht einen der in § 453 Abs. 2 S. 2 StPO bezeichneten Verfahrensgegenstände betrifft. Gegen sonstige nachträgliche Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 56 a ff StGB beziehen - und um eine solche handelt es sich bei der hier angeordneten Verlängerung der Bewährungsfrist - findet nach § 453 Abs. 1, Abs. 2 S.1 und 2 StPO die einfache Beschwerde statt.
82. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
9Für eine Verlängerung der Bewährungszeit auf insgesamt nunmehr 4 1/2 Jahre zu Unrecht gibt es derzeit keine ausreichenden Gründe.
10a) Das Landgericht konnte sich bei seiner Entscheidung nicht auf die Bestimmung des § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB stützen, weil die Vorschrift die Feststellung eines Bewährungsversagens nach § 56 f Abs. 1 StGB voraussetzt. Die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf (nach dem hier allein in Betracht kommenden Abs. 1 Nr. 2) sind vorliegend aber nicht erfüllt. Die dem Verurteilten angelasteten Weisungsverstöße genügen nicht, um ihm in Korrektur der ursprünglichen positiven Prognose nunmehr eine negative Prognose zu stellen. Das hat auch das Landgericht nicht getan, das sich zu der Frage, ob bei dem Verurteilten Anlaß zu der Besorgnis der Begehung neuer Straftaten besteht, gar nicht geäußert hat.
11b) Die Möglichkeit zu nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit wird allerdings ohne die engeren Voraussetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB durch die Bestimmung des § 56 a Abs. 2 S. 2 StGB eröffnet (vgl zum Verhältnis der beiden Vorschriften MK-Groß, § 56 a Rdn 16; LK-Gribbohm § 56 a Rdn 4; NK-Ostendorf § 56 a Rdn 4).
12Die Bewährungszeitverlängerung steht nach § 56 a Abs. 2 S.2 StGB - anders als nach § 56 f Abs. 2 StGB - im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Bestimmung soll dem die Verantwortung für eine Strafaussetzung zur Bewährung tragenden Gericht Spielraum für eine möglichst flexible Handhabung bieten, auf sich verändernde Umstände in der Lebensführung des Verurteilten adäquat reagieren zu können. Andererseits muß der Verurteilte bei Einhaltung der ihm vom Gericht auferlegten Maßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Erlaß der Strafe rechnen können. Nach dem so zu bestimmenden Sinn und Zweck der genannten Vorschrift können lediglich neue Umstände, die in der Person bzw. im Verhalten des Verurteilten liegen, zu einer nachträglichen Änderung des Bewährungsbeschlusses führen (vgl OLG Düsseldorf NStZ 91,53; SK-Horn, § 56 a Rdn 5; LK-Gribbohm, aaO).
13c) In dem festgestellten zweimaligen Verstoß des Verurteilten gegen die Weisung, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen, liegen keine genügenden Umstände, die die nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit zu rechtfertigen vermögen. Die Anordnung, jeden Wohnungswechsel mitzuteilen, dient nicht der Einwirkung auf die Lebensführung des Verurteilten mit dem Ziel einer Resozialisierung. Sie stellt keine Weisung im Sinne des § 56 c Abs. 2 StGB dar ( vgl. Senat 12.02.2002 - 2 Ws 51/02 -). Bei Verstößen dagegen lässt sich ein Kausalzusammenhang mit der Gefahr neuer Straffälligkeit nicht ohne weiteres begründen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die (nur) postalische Erreichbarkeit des Verurteilten, die etwa durch einen Nachsendeantrag oder über den Untermieter ohne weiteres zu bewerkstelligen war, dem Gericht die ihm nach § 453 b StGB obliegende Bewährungsüberwachung nicht hinreichend ermöglicht hat. Es kommt hinzu, dass der Verurteilte einerseits unter der Anschrift I.straße in früheren Jahren tatsächlich polizeilich gemeldet war, wie aus der Auskunft des Einwohnermeldeamts der Stadt Köln vom 14.09.2005 hervorgeht, und andererseits der angefochtene Beschluss dem Verurteilten ausgerechnet unter der Anschrift D. H. Straße zugestellt worden ist, von der ihm angelastet wird, sie ohne Meldung an das Gericht verlassen zu haben.
14d) Der Senat weist allerdings noch auf folgendes hin :
15Die Staatsanwaltschaft Köln führt gegen den Verurteilten ein Ermittlungsverfahren wegen Bandendiebstahls - 101 Js 18/05 - , in dem er am 12.01.2006 vorläufig festgenommen wurde und sich seither in Untersuchungshaft befindet. Mit einer Anklage ist demnächst zu rechnen, wie dem Senat auf Anfrage mitgeteilt worden ist. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wird zu gegebener Zeit ein Widerruf der Bewährung in vorliegender Sache nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommen. Das kann auch nach Ablauf der (nunmehr wieder) am 27.10.2006 endenden Bewährungszeit noch geschehen (vgl. Senat 24.10.03 - 2 Ws 579/03-; 28.05.2004 - 2 Ws 277+278/04; 08.04.05 - 2 Ws 153/05 -).
16III.
17Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.
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