Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 83 Ss-OWi 22/06
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
1
G r ü n d e
2I.
3Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. September 2005 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1, 2 ABMG i.V.m. § 1 MautHV eine Geldbuße von 75,00 € verhängt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. September 2005 hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag mit weiterem Schriftsatz vom 2. November 2005 begründet. Darin wird geltend gemacht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft einen unvermeidbaren Verbotsirrtum verneint. Es liege eine offensichtlich falsche Tatsachenfeststellung - hinsichtlich der im Fahrzeugschein eingetragenen Anzahl der Achsen - vor. Der Berufskraftfahrer müsse sich auf die Eintragungen im Fahrzeugschein verlassen können, wo die Doppelachse als eine Achse gewertet werde. Zudem sei es schwierig, über das Internet Informationen zur vorliegenden Problematik zu erhalten. Schließlich verschweige das Gericht, inwieweit die Rechtsprechung zum Autobahnbenutzungsgebührengesetz (ABBG) auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei.
4II.
5Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
6In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
7Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.). Im Einzelnen sieht die vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
8Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
9a)
10Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wäre mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen gewesen (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.). Das ist nicht geschehen.
11b)
12Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.
13(aa)
14Es liegt auf der Hand, dass der Begriff der Achse als Anknüpfungspunkt für die Bemessung von Autobahnbenutzungsgebühren in § 1 MautHV nicht anders zu verstehen ist als zur Zeit der vorangegangenen Geltung des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes (ABBG). Seinerzeit hat der Senat entschieden, dass für die Gebührenberechnung nach Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.2.1994 (BGBl. II S. 1768) auch bei einer Tandemachse, bei der der Abstand zwischen zwei Achsen unter 1 m liegt, jede vorhandene Achse zählt (SenE v. 19.02.1999 - Ss 188/98 (B) - = NZV 1999, 305 L = VRS 97, 74; SenE v. 01.07.1999 - Ss 290/99 (Z) -; SenE v. 23.03.1999 - Ss 369/98 (Z)- = NZV 1999, 481). § 1 Abs.1 ABBG bestimmte, dass nach dem Übereinkommen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.2.1994 für die Benutzung von Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 93/89 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.1993 (über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege) eine Gebühr erhoben wird. Art. 8 des Übereinkommens vom 9.2.1994 bestimmte die Höhe der Gebühren und unterschied bei der Jahresgebühr und der Gebühr für einen Monat zwischen Kraftfahrzeugen mit bis zu drei Achsen und Kraftfahrzeugen mit vier oder mehr Achsen. Daran anschließend hat der Senat ausgeführt, dass ohne eine abweichende Legaldefinition in den für die Erhebung der Gebühr maßgeblichen Bestimmungen nur der technische Begriff der Achse maßgebend sein kann. Dieser beinhalte, dass es sich bei der Konstruktion, an der die Räder befestigt sind, jeweils um eine Achse handelt. Tandemachsen in dem für die Gebührenberechnung nach Art. 8 des Übereinkommens vom 9.2.1994 maßgeblichen Sinne bestünden daher ungeachtet des zwischen ihnen bestehenden geringen Abstandes von weniger als einem Meter aus zwei Achsen. Es besteht kein Anlass, diese Erwägungen auf die nunmehr geltenden Bestimmungen nicht zu übertragen.
15Der Einwand des Betroffenen, dass im Fahrzeugsschein nur eine Achse eingetragen sei, gebietet eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung des Senats ebenfalls nicht. Sie wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass in anderen rechtlichen Zusammenhängen eine abweichende Betrachtung geboten sein mag (vgl. in Bezug auf § 5 Abs. 1 StVZO a.F.: SenE v. 19.02.1999 - Ss 188/98 (B) - = NZV 1999, 305 L = VRS 97, 74; zur Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw ["Mercedes Sprinter"]: BayObLG DAR 2003, 469 = NJW 2004, 306 m. Anm. Blümel DAR 2004, 39 = VRS 105, 451 = VM 2004, 12 [Nr. 12] = NZV 2004, 263; OLG Karlsruhe DAR 2004, 715 [717] = VRS 107, 390 = NZV 2005, 380; OLG Hamm NJW 2006, 241; OLG Hamm NJW 2006, 245; OLG Jena NJW 2004, 3579 = DAR 2005, 102 = VRS 108, 49).
16(bb)
17Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Autobahnbenutzers zur Vermeidung eines Irrtums über Entstehung und Umfang von Benutzungsgebühren sind ebenfalls geklärt. Gerade in Bezug auf die hier in Rede stehende Fragestellung - bezogen freilich auf das ABBG - hat der Senat bereits entschieden, dass ein Verbotsirrtum nicht unvermeidbar ist, wenn sich der Betroffene nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat (SenE v. 01.07.1999 - Ss 290/99 B -).
18Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.
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