Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 127/05

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den Tarifbedingungs-Nr.:

1. Neufassung der Tarifbedingungen Nr. 1 (preisliche Angemessenheit)

2. Ergänzung der Tarifbedingung Nr. 11 (2) – (Einführung von Höchstsätzen für Heilmittel gemäß Heilmittelliste)

3. Ergänzung zur Tarifbedingung Nr. 11 (3) – („funktionaler Standardausführung“)

4. Neufassung der Tarifbedingung Nr. 12 (1), (2)

5. Neueinführung der Tarifbedingung Nr. 19a und 19b

für die jeweils zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen zur Versicherungsscheinnummer ***** der Klägerin zu 1) sowie der Versicherungsscheinnummer +++++ des Klägers zu 2) nicht Vertragsinhalt geworden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kläger zu je 1/8, die Beklagte zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu ¾. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.