Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 127/05
Tenor
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den Tarifbedingungs-Nr.:
1. Neufassung der Tarifbedingungen Nr. 1 (preisliche Angemessenheit)
2. Ergänzung der Tarifbedingung Nr. 11 (2) – (Einführung von Höchstsätzen für Heilmittel gemäß Heilmittelliste)
3. Ergänzung zur Tarifbedingung Nr. 11 (3) – („funktionaler Standardausführung“)
4. Neufassung der Tarifbedingung Nr. 12 (1), (2)
5. Neueinführung der Tarifbedingung Nr. 19a und 19b
für die jeweils zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen zur Versicherungsscheinnummer ***** der Klägerin zu 1) sowie der Versicherungsscheinnummer +++++ des Klägers zu 2) nicht Vertragsinhalt geworden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kläger zu je 1/8, die Beklagte zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu ¾. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2Die Kläger haben den ursprünglichen Klageantrag zu 2) zurückgenommen, die Klägerin hat im Übrigen die Klageforderung anerkannt. Insoweit war – nach Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren – Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) zu erlassen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 15.000.- € für den Klageantrag zu 1) und von 5000.- € für den Klageantrag zu 2). Maßgeblich ist das Interesse der Kläger, das der Senat nach § 3 ZPO geschätzt hat.
4Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
5Streitwert: 20.000.- €.
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