Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 182/05

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.09.2005 - 15 O 167/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 115.000,00 € zu zahlen Zug um Zug gegen Mitwirkung des Klägers an der Gewinnermittlung und -verteilung gemäß §§ 6, 14 (3) des Vertrags über die ärztliche Gemeinschaftspraxis vom 11.03.2002 betreffend die Jahre 2002 bis 2004. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet

Die Revision wird nicht zugelassen.


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