Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 Ws 14/06

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Die Revision des Angeklagten ist damit gegenstandslos.


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