Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 171/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (86 O 30/03) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten trägt die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %. Die durch die Anrufung des Landgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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