Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 32/06

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Januar 2006 – 15 O 283/05 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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