Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 170/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der familiengerichtliche Genehmigungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 10. Juli 2006 – 47 F 190/05 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Bonn zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung auch bezüglich des Beschwerdeverfahren bleibt der familiengerichtlichen Endentscheidung vorbehalten.


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