Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 484/06
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt , § 473 Abs. 1 StPO.
1
G r ü n d e:
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel Folgendes ausgeführt :
3In dem angefochtenen Beschluss ist zu Recht und mit zutreffender Begründung
4eine Negativprognose angenommen worden. Dem steht die Erkrankung des
5Angeklagten nicht entgegen. Das Beschwerdevorbringen zu dessen Lebens-
6erwartung der Dauer einer möglichen Strafhaft sind spekulativ und im
7Übrigen unerheblich. Das Urteil des Landgerichts L. vom 19.06.2006 – 108 –
89/06 – (Bl. 20 ff. d. DNA-Sonderhefts) ist nicht rechtskräftig, so dass derzeit die
9Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe noch nicht feststeht. Entgegen dem
10Beschwerdevorbringen hat das Landgericht auch nicht eine geringe Lebens-
11erwartung des Angeklagten festgestellt, sondern aufgrund der vorliegenden
12Erkrankung – im Vergleich mit gesunden Personen – eine geringere Lebens-
13erwartung angenommen (Bl. 47 d. DNA-Sonderhefts). Schließlich ist zu be-
14merken, dass Straftaten – auch solche aus dem Bereich der Betäubungsmittel-
15kriminalität – selbst im Rahmen des Strafvollzuges begangen werden können und
16begangen werden.
17Die angeordnete Maßnahme ist auch nicht aus den mit der Beschwerde
18vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Auch bei Betäubungsmitteldelikten
19hinterlässt der Täter deliktsspezifisch – etwa weil er mit dem Rauschgift bzw.
20dessen Verpackung in Berührung gekommen ist – Identifizierungsmaterial am
21Tatort, so dass bei künftigen Straftaten dieser Art mit der Sicherstellung von
22Körperspuren gerechnet werden kann, die nach einer DNA-Analyse für eine
23Überführung geeignet sind (vgl. Senatsentscheidung vom 16.09.2004
24- 2 Ws 215/04 -).
25Dem stimmt der Senat zu.
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