Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 109/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.9.2006 (31 O 2/06 SH I) abgeändert und der Bestrafungsantrag der Gläubigerin vom 20.7.2006 zurückgewiesen.

Die Kosten des Bestrafungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.


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