Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 18/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.1.2006 verkündete Urkunden-Vorbehaltsurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 44/05 - im Zinsausspruch dahingehend abgeändert, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 83.976,70 € nur für die Zeit vom 29.4.2005 bis zum 8.12.2005 zu zahlen sind. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage als im Urkundenprozess nicht statthaft abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 32.823,31 € festgesetzt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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