Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 WLw 2/06

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Gummersbach vom 17. Februar 2006

- 5 Lw 29/05 - aufgehoben.

2.

Das mit dem angefochtenen Beschluss zugunsten der Beteiligten zu 1) erteilte Hoffolgezeugnis wird eingezogen.

3.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, folgenden gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen:

Der am 10./11. November 2000 in X. verstorbene I. L. B., geboren am 7. April 1926 in X.-J., zuletzt wohnhaft in X., ist beerbt worden von

1)

seiner Ehefrau

N. O. B. geborene U., geboren am 28. Februar 1927, wohnhaft J. 1 in 00000 X.,

- zu ½ Anteil –

2)

seinen Kindern

a) L.-Günter B., geboren am 13. April 1951, wohnhaft T. 4 in 42477 S.,

b) Y. N. P. geborene B., geboren am 4. Oktober 1955, wohnhaft Q. 1 in 00000 X.,

c) R. F. B., geboren am 12. August 1959, wohnhaft J. 1 in 00000 X.,

- zu je 1/6 Anteil -.

4.

Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch des Amtsgerichts Wipperfürth von X., Blatt 795, eingetragene Grundbesitz beim Tode des I. L. B. am 10./11. November 2000 kein Hof (Ehegattenhof) im Sinne der Höfeordnung war.

5.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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