Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 WLw 2/06
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Gummersbach vom 17. Februar 2006
- 5 Lw 29/05 - aufgehoben.
2.
Das mit dem angefochtenen Beschluss zugunsten der Beteiligten zu 1) erteilte Hoffolgezeugnis wird eingezogen.
3.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, folgenden gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen:
Der am 10./11. November 2000 in X. verstorbene I. L. B., geboren am 7. April 1926 in X.-J., zuletzt wohnhaft in X., ist beerbt worden von
1)
seiner Ehefrau
N. O. B. geborene U., geboren am 28. Februar 1927, wohnhaft J. 1 in 00000 X.,
- zu ½ Anteil –
2)
seinen Kindern
a) L.-Günter B., geboren am 13. April 1951, wohnhaft T. 4 in 42477 S.,
b) Y. N. P. geborene B., geboren am 4. Oktober 1955, wohnhaft Q. 1 in 00000 X.,
c) R. F. B., geboren am 12. August 1959, wohnhaft J. 1 in 00000 X.,
- zu je 1/6 Anteil -.
4.
Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch des Amtsgerichts Wipperfürth von X., Blatt 795, eingetragene Grundbesitz beim Tode des I. L. B. am 10./11. November 2000 kein Hof (Ehegattenhof) im Sinne der Höfeordnung war.
5.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligte zu 1) und ihr am 10./11. November 2000 verstorbener Ehemann I. L. B. waren Landwirte in X.-J.. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind deren gemeinsame Kinder. Im Jahre 1990 hatten die Eheleute B., die je zur Hälfte Eigentümer des im Grundbuch von X., Bl. 795, eingetragenen Grundbesitzes waren, die Eigenbewirtschaftung der Besitzung aufgegeben und die landwirtschaftlichen Flächen an einen benachbarten Landwirt, D. B., verpachtet.
4Das Amtsgericht Wipperfürth hat am 22. November 2000 – 7 VI 294/00 – einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts erteilt, dass I. L. B. zu ½-Anteil von der Beteiligten zu 1) und zu je 1/6-Anteil von den Beteiligten zu 2) bis 4) beerbt worden ist.
5Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
6den Erbschein vom 22. November 2000 einzuziehen sowie hinsichtlich des Grundbesitzes ein Hoffolgezeugnis zu ihren Gunsten und bezüglich des verbleibenden hoffreien Vermögens einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen.
7Sie hat den Standpunkt eingenommen, bei dem Grundbesitz handele es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung.
8Der Beteiligte zu 2) ist den Anträgen der Beteiligten zu 1) mit dem Einwand entgegen getreten, die Besitzung habe schon vor dem Erbfall ihre Hofeigenschaft verloren.
9Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 17. Februar 2006 den gemeinschaftlichen Erbschein vom 22. November 2000 eingezogen und das von der Beteiligten zu 1) begehrte Hoffolgezeugnis sowie den beantragten Erbschein für das hoffreie Vermögen erteilt.
10Der Beteiligte zu 2) hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt mit den Anträgen,
11unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Gummersbach vom 17. Februar 2006 den Antrag der Beteiligten N. O. B. auf Einziehung des vom Amtsgericht X. erteilten Erbscheins zum Aktenzeichen 7 VI 294/00 vom 22. November 2000 und Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu ihren Gunsten zurückzuweisen,
12hilfsweise,
13das vom Amtsgericht Gummersbach durch Beschluss vom 17. Februar 2006 zugunsten der Beteiligten N. O. B. erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen,
14weiterhin,
15festzustellen, dass es sich bei dem im Grundbuch von X. Bl. 795 auf den Namen des L.-K. B. und seiner Ehefrau O. geborene U. verzeichneten Grundbesitz nicht um einen Hof (Ehegattenhof) im Sinne der Höfeordnung handelt.
16Der Beteiligte zu 2) macht geltend, der im Grundbuch von X. Bl. 795 verzeichnete Grundbesitz sei schon im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof bzw. Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen, da es an einer wirtschaftlichen Betriebseinheit und damit an einer landwirtschaftlichen Besitzung gefehlt habe. Nach der Betriebsaufgabe im Jahre 1990 seien die landwirtschaftlichen Flächen langfristig verpachtet, die Stalleinrichtungen sowie die gesamten Milch- und Melkanlagen demontiert und die Wirtschaftsgebäude landwirtschaftsfremd genutzt worden. Auch landwirtschaftliches Inventar sei nicht mehr vorhanden. Ferner seien die Gebäude der ehemaligen Hofstelle umgebaut worden; das frühere Wohnhaus umfasse mittlerweile 3 Mietwohnungen, von denen die Erdgeschosswohnung fremdvermietet sei und die beiden anderen Wohneinheiten von der Beteiligten zu 4) genutzt würden, während die Beteiligte zu 1) die weitere Wohnung im früheren Wirtschaftstrakt bewohne. Für eine nur vorübergehende Stilllegung der Bewirtschaftung bestünden keine Anhaltspunkte, zumal ein Hoferbe nicht existiere. Ohne größere Investitionen seien die Wirtschaftsgebäude für eine zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung auch nicht verwertbar. Eine wirtschaftlich sinnvolle Wiederaufnahme der Bewirtschaftung sei heute nicht mehr möglich.
17Die Beteiligte zu 1) entgegnet, nach dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen G. liege ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Hofstelle sehr wohl vor. Die Betriebseinheit bestehe sei fast 40 Jahren ungeteilt, und sämtliche Ländereien würden landwirtschaftlich genutzt.
18Die Beteiligte zu 4) erwidert, die Betriebseinheit bestehe nach wie vor. Landwirtschaftliches Inventar habe der Beteiligte zu 2) selbst eigenmächtig verkauft. Allerdings sei solches Inventar noch vorhanden; erst Ende Januar 2006 habe der Beteiligte zu 2) den Trecker unerlaubt aus der Scheune entwendet. Im Übrigen sei für die Zukunft eine Bewirtschaftung durch ihre derzeit 11 Jahre alten Zwillingssöhne in Form des Gebrauchshanfanbaus oder als Biogasanlage in Kooperation mit dem Fraunhofer Institut geplant.
19II.
201.
21Die Beschwerde ist zulässig. Gegen Entscheidungen in Erbscheinsverfahren findet gemäß § 2 AGLwVG NRW, § 9 LwVG, § 19 FGG die – einfache – Beschwerde statt (OLG Hamm AgrarR 1991, 251; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rn. 134; Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 18 Rn. 62).
22Ist – wie hier – ein Erbschein bereits erteilt, so ist eine Beschwerde mit dem Ziel, die Erteilung rückgängig zu machen, zwar unzulässig, weil die Wirkungen des Erbscheins nicht rückwirkend beseitigt werden können. In diesem Fall kann nur die Einziehung des Erbscheins als unrichtig nach § 2361 BGB begehrt werden (Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 2353 Rn. 45; Staudinger/Schilken, BGB, 13. Bearbeitung, § 2353 Rn. 86; Promberger in : Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 2353 Rn. 105; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2353 Rn. 26); dies gilt auch für das höferechtliche Erbscheinsverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten (OLG Celle RdL 1956, 145; OLG Hamm AgrarR 1991, 251; Wöhrmann/Stöcker § 18 Rn. 62). Indessen kann eine Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins in diesem Sinne umzudeuten sein (OLG Schleswig SchlHA 1996, 46; Soergel/Damrau a. a. O.; Staudinger/Schilken a. a. O.; Promberger a. a. O.). Das Rechtsmittel gegen die Erteilung des Erbscheins kann als – statthafte – Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung gedeutet werden, sofern das Landwirtschaftsgericht den Beschwerdeführer im Erbscheinsverfahren bereits gehört hat, dessen Einwendungen nicht gefolgt ist und dabei zu erkennen gegeben hat, wie es auf eine Anregung zur Einziehung des Erbscheins reagieren würde (OLG Schleswig a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Übrigen hat der Beteiligte zu 2) durch die Formulierung des Hilfsantrages sein Begehren, das erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen, klargestellt.
23Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Anordnung der Einziehung (§ 2361 BGB) des Erbscheins vom 22. November 2000 richtet, war zu berücksichtigen, dass nach erfolgter Ablieferung oder Kraftloserklärung die Beschwerde nur mit dem Ziel statthaft ist, das Nachlassgericht zur Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins anzuweisen, da die durchgeführte Einziehung als solche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Palandt/Edenhofer § 2361 Rn. 14). Im Verhandlungstermin vor dem Senat haben die drei anwesenden Beteiligten übereinstimmend erklärt, ein Exemplar des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 22. November 2000 liege ihnen nicht vor. Dies rechtfertigt den Schluss, dass jener Erbschein inzwischen eingezogen worden ist. Die Beschwerde ist daher insoweit dahin auszulegen, dass das Nachlassgericht zur Erteilung eines neuen Erbscheins angewiesen werden soll.
24Verfahrensrechtlich unbedenklich ist auch der im Beschwerdeverfahren eingeführte Feststellungsantrag. Im Erbscheinsverfahren kann auch noch in zweiter Instanz in das Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO übergegangen werden (Wöhrmann/Stöcker, § 18 Rn. 83; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 18 Rn. 14). Der Feststellungsantrag nimmt andererseits nicht dem Erbscheinsverfahren das Rechtsschutzinteresse (vgl. dazu Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 18 Rn. 42, 45; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 18 Rn. 14), da der Beteiligte zu 2) nicht die Feststellung des Hoferben begehrt, sondern die Feststellung, dass kein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt.
252.
26Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Im Zeitpunkt des Erbfalls hat ein Ehegattenhof im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO nicht mehr existiert. Zwar hatte bis zum Jahre 1990 ein Hof vorgelegen; bis zum damaligen Zeitpunkt hatte eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle und einem Wirtschaftswert von mehr als 20.000 DM bestanden. Indessen hat der Grundbesitz vor dem Eintritt des Erbfalls seine Hofeigenschaft verloren.
27Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HöfeO verliert eine Besitzung die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Hof ist nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 HöfeO eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung setzt mehr als den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus; er erfordert eine wirtschaftliche Einheit, zu der außerdem in der Regel eine Hofstelle hinzu kommen muss. Wird diese Betriebseinheit auf Dauer aufgelöst, so entfällt die Hofeigenschaft (BGH NJW 1982, 2667; AgrarR 1995, 235). So liegt der Fall hier.
28Die Eheleute B. hatten bereits im Jahre 1990 den Landwirtschaftsbetrieb aus Altersgründen aufgegeben und die landwirtschaftlichen Flächen an einen Nachbarn verpachtet. Wie von den Beteiligten im Verhandlungstermin vor dem Senat klargestellt, ist der Pachtvertrag mit dem Landwirt D. B. für einen Zeitraum von insgesamt 25 Jahren geschlossen worden. Zwar wird die Hofeigenschaft nicht allein dadurch berührt, dass der Eigentümer die Landwirtschaft aufgibt, weil nach § 1 Abs. 1 HöfeO auch für die Entstehung eines Hofes nicht vorausgesetzt wird, dass der Eigentümer die Besitzung selbst bewirtschaftet (Wöhrmann/Stöcker, § 1 Rn. 142). Während die geschlossene Verpachtung eines Hofes die Hofeigenschaft nicht in Frage stellt, kann jedoch die teilweise Verpachtung des Besitzes zur Auflösung der Betriebseinheit führen, sofern die Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist (BGH NJW 1982, 2667). Wichtiges Indiz für das dauerhafte Fehlen einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit ist eine über Jahre hin andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser (BGH AgrarR 1995, 235). Dass die Eheleute B. den landwirtschaftlichen Betrieb bereits 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers aufgegeben und die ehemals von ihnen bewirtschafteten Flächen auf lange Zeit an einen anderen Landwirt verpachtet hatten, spricht daher für eine dauerhafte Auflösung der Betriebseinheit.
29Wesentliche Anzeichen für den Verlust der Hofeigenschaft sind ferner ein schlechter Zustand der Wirtschaftsgebäude und das Fehlen von Maschinen sowie von lebendem und Feldinventar (BGH a. a. O.). Zwischen den Beteiligten besteht zwar Uneinigkeit darüber, welcher Kapitaleinsatz für den Fall der Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs zur Herrichtung der Wirtschaftsgebäude erforderlich wäre. Fest steht zumindest aber, dass die landwirtschaftlichen Einrichtungen der Wirtschaftsgebäude entfernt worden waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beteiligten zu 2) sind nach der Aufgabe der Landwirtschaft durch die Eheleute B. die Stalleinrichtungen sowie die gesamten Milch- und Melkanlagen demontiert und die Güllekanäle mit Beton vergossen worden. Zudem war landwirtschaftliches Inventar zumindest nicht mehr in nennenswertem Umfang vorhanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Inventar von dem Beteiligten zu 2) oder – wie dieser behauptet – vom Erblasser verkauft worden war. Jedenfalls war die Veräußerung der Inventarstücke bereits zu Lebzeiten des Erblassers geschehen. Nach der Darstellung der Beteiligten zu 4) hat sich bis Anfang des Jahres 2006 – lediglich – noch ein Trecker in der Scheune befunden. Dass darüber hinaus landwirtschaftliches Inventar im Zeitpunkt des Erbfalles existiert habe, trägt keiner der Beteiligten vor.
30Zu berücksichtigen ist weiter, dass der ehemalige Kuhstall als Lagerhalle an eine Schreinerei vermietet ist und auch die übrigen Wirtschaftsgebäude – weitgehend von dem Beteiligten zu 2) – „landwirtschaftsfremd“ genutzt werden. Auf die unter den Beteiligten streitige Frage, ob der Beteiligte zu 2) hierfür die Zustimmung seiner Eltern eingeholt hatte, kommt es im Ergebnis nicht an. Entscheidend ist, dass die Nutzung der Wirtschaftsgebäude zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken bereits zu Lebzeiten des Erblassers stattgefunden hatte.
31Eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände führt demnach zu dem Schluss, dass beim Tode des Erblassers die Betriebseinheit auf Dauer aufgelöst war und eine landwirtschaftliche Besitzung nicht mehr bestanden hat. Der landwirtschaftliche Betrieb war nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft stillgelegt worden.
32Die weitere Frage, ob eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit den landwirtschaftlichen Flächen herbeigeführt und die Bewirtschaftung des Hofes mit aus betriebswirtschaftlicher Sicht vertretbarem Kapitaleinsatz (vgl. BGH AgrarR 1995, 235) wieder aufgenommen werden könnte, bedarf somit keiner Klärung. Sie wäre nur dann zu beantworten, wenn von einer nur vorübergehenden Stilllegung des Betriebs ausgegangen werden könnte. Die Betriebseinheit war jedoch beim Tode des Erblassers auf Dauer aufgelöst. Der Grundbesitz hatte demnach seine Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Erbfalls verloren.
33Daher ist das vom Landwirtschaftsgericht erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und das Nachlassgericht anzuweisen, den gemeinschaftlichen Erbschein mit dem Inhalt des Erbscheins vom 22. November 2000 erneut zu erteilen. Ferner ist auf den Antrag des Beteiligten zu 2) gemäß § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO festzustellen, dass der Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalles kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.
34Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG. Besondere Gründe, die es gebieten würden, in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligten die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufzugeben, liegen nicht vor.
35Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, besteht nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
36Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 95.501,14 € (Vierfaches des letzten Einheitswerts von 46.696,00 DM gemäß §§ 19 Abs. 4, 30, 107 Abs. 2 KostO, 19 HöfeVfO).
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