Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 237/06

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.10.2006 – 6 T 199/06 – wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen und die der Antragstellerin in der 3. Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000, -- € festgesetzt.


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