Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 150/06

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.06.2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 135/05 - wird zu-rückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleis-tungen betragen hinsichtlich der Vollstreckung aus dem Unterlassungsgebot 75.000 € und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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