Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 166/06

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.06.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 132/05 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird – weiter – verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Käse unter der Bezeichnung B. A. in den Verkehr zu bringen, der unter Verwendung von Milch hergestellt wurde, die nicht aus dem für die geschützte Ursprungsbezeichnung B. A. zulässigen Erzeugungsgebiet, nämlich den (früheren) Kreisen Altenburg, Schmölln, Gera, Zeitz, Geithain, Grimma, Wurzen, Borna, Stadt Gera stammt;

2.

der Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der von der Beklagten von Dezember 2004 bis März 2005 unter Verstoß gegen die vorstehend zu Ziffer 1. formulierte Verpflichtung hergestellten Produkte, sowie die Menge der hergestellten und ausgelieferten Produkte zu ge-ben;

3.

der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die sie mit den unter Verstoß gegen die vorstehend zu Ziffer 1. formulierte Verpflichtung (von Dezember 2004 bis März 2005) hergestellten Produkten erzielt hat.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorstehend zu Ziffer 1. beschriebenen Handlung entstanden ist (bezogen auf die Produktion von Dezember 2004 bis März 2005).

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung (I.1) 50.000 €, hinsichtlich der Auskunftsverpflichtungen (I.2 und I.3) jeweils 5.000 € und hinsichtlich der Kosten 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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