Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 7/06

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln -2 O 95/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage des Klägers und die Wider-Drittwiderklage des Drittwiderbeklagten zu 1) werden abgewiesen.

2. Auf die Widerklage der Beklagten wird im Verhältnis zwischen diesen und dem Drittwiderbeklagten zu 2) festgestellt, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner für die folgenden Verpflichtungen der Anwaltssozietät M. & E. in L. haften,

a. dem Drittwiderbeklagten zu 2) lebenslang eine Versorgung in Höhe des Gehaltes eines Richters der Besoldungsstufe R 2, Stufe 4, ohne Ortszuschlag, aufgerundet auf volle 50,00 € zu zahlen;

b. der Witwe des Drittwiderbeklagten zu 2) die Hälfte dieser (vorstehend sub a.) Rente längstens 20 Jahre ab dem Ausscheiden des Drittwiderbeklagen zu 2) oder bis zu ihrer Wiederverheiratung zu zahlen;

3. Es wird festgestellt, dass sich im Verhältnis zwischen den Beklagten und dem Drittwiderbeklagten zu 1) die in erster Instanz gegen diesen gerichtete Drittwiderklage erledigt hat, nachdem der Drittwiderbeklagte zu 1) seinerseits Wider-Drittwiderklage erhoben hat.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich derjenigen der Streithelferin der Beklagten haben der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 1) zu je 34 % und der Drittwiderbeklagte zu 2) zu 32 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) können jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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