Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 30/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Aachen vom 9. Januar 2007 – 12 O 372/06 – sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 9. Februar 2007 – 12 O 372/06 – aufgehoben.

Die Sache wird zur Neuentscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Gründe an den Rechtspfleger zurückgegeben, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde übertragen wird.


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