Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 123/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten vom 5. Oktober 2004 wird -unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 1. September 2004 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Köln - 91 O 252/02 - im Kostenpunkt dahingehend geändert, dass der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Marburg entstandenen Mehrkosten auferlegt werden, die der Kläger zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird das Recht eingeräumt, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.