Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 17/07

Tenor

Die an das Oberlandesgericht gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 22.03.2007 – 95 N 94/02 – wird als unzulässig verworfen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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