Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 83/07

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 28.3.2007 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.3.2007 (29 T 151/06) wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Erstbeschwerdeverfahren bemisst sich unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts nach 8/10 der in erster Instanz entstandenen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten. Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde erhöht er sich um die im Erstbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.