Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 6/07

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 08.12.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 277/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

5. Die Revision wird zugelassen.


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