Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 147/06

Tenor

Die Berufungen der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.09.2006 – 1 O 550/05 – und der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.09.2006 – 1 O 524/02 – werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und zwar die Klägerin zu 1) nach einem Streitwert von 7.677.999 Euro, die Klägerin zu 2) nach einem Streitwert von 1.857.107,50 Euro.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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