Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 40/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 4. Juni 2007 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2007 - 11 T 97/06 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht haben die Beteiligten zu 2) zu tragen.


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