Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 237/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 81 O 31/06 – teilweise dahin abgeändert, dass ihre Verurteilung zur Auskunft (Nr. I 2) und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Nr. II) sich nur auf Handlungen ab dem 15.06.2005 bezieht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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