Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 14/07

Tenor

I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 132/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1.) einen Verbraucher, der einen Telefonanschluss bei der Beklagten hat und gleichzeitig Pre-Selection-Kunde der Klägerin ist, ohne vorheriges (ausdrückliches oder konkludentes) Einverständnis anzurufen, wenn der Telefonanruf die Erweiterung der Geschäftsverbindung im Telefonanschlussbereich, nämlich die Bewerbung eines Tarifs mit höherer Grundgebühr, betrifft;

und/oder

2.) einen ihrer Kunden, der zugleich Pre-Selection-Kunde der Klägerin ist, auf einen anderen Tarif des Telefonanschlussvertrages, der eine höhere Grundgebühr enthält, umzustellen, ohne dass der Kunde dies beantragt hat;

und/oder

3.) bei einem Kunden die zu Gunsten der Klägerin bestehende Pre-Selection-Voreinstellung zu beseitigen, ohne dass der Kunde dies beantragt hat.

II.) Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.

III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.


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