Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 WLw 10/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Wesel vom 16.Mai 2007 – 2 Lw 49/04 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger macht mit der zunächst vor dem Landgericht Duisburg erhobenen Klage Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten nach dem am 29.Dezember 2002 verstor-benen T. H. geltend. Nachdem der Beklagte vorgetragen hatte, der Nachlass bestehe überwiegend aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der als Hof im Sinne der Höfeordnung anzusehen sei, hat das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 14.Juni 2004 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit „gemäß § 281 ZPO“ an das nach § 18 HöfeO zuständige Landwirtschaftsgericht Wesel verwiesen, das seinerseits mit Beschluss vom 8.Juli 2004 die Übernahme abgelehnt hat. Daraufhin hat das Landgericht Duisburg die Akten dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO vorgelegt. Mit Beschluss vom 18.Mai 2005 hat das OLG Düsseldorf den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Duisburg hinsichtlich des Rechtsweges für bindend erklärt.
4In seinem Schriftsatz vom 27.Oktober 2005 hat der Kläger eine „Zwischenfest-stellung“ dahin beantragt, dass die streitbefangenen Teilflächen kein Hofesvermögen im Sinne des § 1 HöfeO sind. Auf Anregung des Landwirtschaftsgerichts hat er so-dann ein Feststellungsverfahren nach § 11 Abs.1 lit. a HöfeVfO eingeleitet. In diesem Verfahren hat das Landwirtschaftsgericht Wesel mit Beschluss vom 27.Juli 2006 – 2 Lw 107/05 – festgestellt, dass es sich bei dem im Nachlass des T. H. befindlichen Grundbesitz oder eines Teils davon nicht um einen Hof im Sinne der HöfeO handelt. In seiner Entscheidung vom 5.Dezember 2006 über die vom Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat – 23 WLw 8/06 – die Feststellung getroffen, dass beim Tode des T. H. der mit Vertrag vom 22.Dezember 2000 an das Land Nordrhein-Westfalen verpachtete, 905 ha große forstwirtschaftliche Grundbesitz und die 24 ha 56 ar 33 qm große landwirtschaftliche Fläche, die forstwirtschaftliche Fläche von 12 ha sowie 18 ha 53 ar 88 qm Unland kein Hofesvermögen im Sinne der HöfeO waren.
5Mit Beschluss vom 16.Mai 2007 hat das Landwirtschaftsgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das Landgericht Duisburg verwiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der den Standpunkt einnimmt, vor einer Verweisung an das Prozessgericht müsse das Landwirtschaftsgericht über die Zwischenfeststellungsanträge des Klägers vom 27.Oktober 2005 entscheiden.
6II.
7Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
8Der angefochtene Verweisungsbeschluss des Landwirtschaftsgerichts ist als förm-liche Abgabe nach § 12 Abs.1 Satz 1,2 LwVG auszulegen. Gegen Abgabebeschlüs-se findet in entsprechender Anwendung von § 17 a Abs.4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde nach der Vorschrift des § 22 LwVG statt (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7.Aufl., § 12 Rn.43). Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
9In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
10Das Landwirtschaftsgericht hat die Sache zu Recht an das zuständige Landgericht Duisburg abgegeben. Gemäß § 18 HöfeO sind die Landwirtschaftsgerichte für Ent-scheidungen über Anträge und Streitigkeiten zuständig, die sich bei Anwendung der HöfeO ergeben. In die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts fällt daher, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 18.Mai 2005 zutreffend aus-geführt hat, auch die Entscheidung über einen Pflichtteilsanspruch nur, soweit sich dieser auf einen Hof im Sinne der HöfeO bezieht. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
11Mit Beschluss vom 5.Dezember 2006 hat der Senat im Verfahren nach § 11 Abs.1 lit.a HöfeVfO festgestellt, dass diejenigen Flächen, deretwegen der Kläger Pflicht-teilsansprüche geltend macht, beim Tode des Erblassers kein Hofesvermögen im Sinne der HöfeO waren. Durch diese Feststellung erübrigt sich eine Entscheidung über die „Zwischenfeststellungsanträge“ des Klägers vom 27.Oktober 2005. Ent-scheidungen im Feststellungsverfahren erwachsen in Rechtskraft (§ 12 Abs.1 HöfeVfO). Wenn im Feststellungsverfahren rechtskräftig entschieden wird, dass ein Grundbesitz die Hofeigenschaft im Sinne des § 1 Abs.1 HöfeO hat, kann künftig nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, ein Hof liege nicht vor (OLG Hamm AUR 2003,354 = RdL 2004,153). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5.De-zember 2006 betont hat, gilt dies naturgemäß ebenso für den umgekehrten Fall der sogenannten negativen Hoffeststellung, wie sie hier getroffen worden ist. Durch den „Zwischenfeststellungsantrag“ des Klägers war das Landwirtschaftsgericht daher ent-gegen der Auffassung des Beklagten nicht gehindert, die Sache an das Prozess-gericht abzugeben.
12Aus dem Feststellungsbeschluss des Senats vom 5.Dezember 2006 folgt zugleich, dass der vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nicht hofbezogen ist. Da die vom Streit der Parteien erfassten Flächen nicht die Hofeigenschaft besitzen, rich-tet sich der Pflichtteilsanspruch nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vor-schriften. Deshalb hat über das Klagebegehren nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Prozessgericht zu befinden.
13Die Gerichtsstandsbestimmung durch das OLG Düsseldorf steht dem nicht entgegen. In den Gründen seiner Entscheidung vom 18.Mai 2005 hat das OLG Düsseldorf die Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 18.Mai 2005 da-hin konkretisiert, dass die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts sich auf das Abfindungsrecht gemäß § 12 HöfeO bezieht und eine Verweisung an das Landgericht wegen des nicht hofbezogenen Pflichtteilsanspruchs statthaft ist. Die Zustän-digkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf erfasst somit nicht den Fall, dass sich der eingeklagte Anspruch nach den erbrechtlichen Vorschriften des BGB richtet.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs.1, 45 Abs.1 Satz 2 LwVG.
15Beschwerdewert: 394.238,14 € ( = 1/5 des Werts der Hauptsache [1.971.190,70 €] )
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