Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 105/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 493/94 – teilweise abgeändert und werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die vorgerichtlich gezahlten 1.000,00 € und über die in dem vorbezeichneten Urteil zuerkannten weiteren 2.500,00 € hinaus weitere 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2004 zu zahlen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 48 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 % und die Beklagte zu 2) darüber hinaus zu 20 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 50 % und die der Beklagten zu 2) zu 39 %.

Die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Im Übrigen tragen die Parteien die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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