Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 199/06

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.11.2006 (29 O 66/05) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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