Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 110-111/07

Tenor

1.

Die bei Gericht am 08.06.2007 eingegangene Beschwerde der Antragsgegner vom 04.06.2007 gegen den ihnen am 29. Mai 2007 zugestellten Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 22.05.2007 – 46 F 84/07 – wird zurückgewiesen.

2.

Die bei Gericht am 11. Juni 2007 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 06.06.2007, mit welcher sie den Nichterlass der von ihnen beantragten einstweiligen Anordnung auf Kindesherausgabe angreifen, wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Antragsgegner tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren.

4.

Der Antrag der Antragsgegner, ihnen zur Durchführung der Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerden zurückgewiesen.


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