Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 132/06

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Oktober 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 119/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.


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