Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 147/07

Tenor

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 55,5 % und der Beklagten zu 44,5 % auferlegt. Die Klägerin trägt auch die der Streithelferin der Beklagten im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 55,5 %; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten insoweit selbst.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin allein.


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