Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 106/08

Tenor

Der angefochtenen Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 17.1.2008 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.


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