Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 98/07

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.5.2007 –7 O 26/06- teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001–Az 28 SCH 23/99- in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma H Immobilien AG, K-Straße 20-22, xxxx1 L betreffend das Mietobjekt G-Straße7, xxxx2 L mittels des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln –288 M 8259/05- wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, in die Freigabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, Reichenspergerplatz 1, 50760 Köln, AZ 81 HL 639/05 hinterlegten Mietbeträge wegen des Objek-tes G-Straße7, xxxx2 L, zugunsten der Klägerin einzuwilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 20%, die Klägerin zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € ab-wenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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