Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 19/07

Tenor

Die Berufungen des Klägers vom 9. Februar 2007 sowie der Beklagten zu 2) vom 6. Februar 2007 gegen das am 5. Januar 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 30 O 205/06 – werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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