Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 21/08

Tenor

Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig. Sie trägt die Kosten der Berufung.

Der Antrag des Streithelfers, der Klägerin die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 100.000 € festgesetzt.


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