Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 181/07

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 9.8.2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 83/06 - abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern bedingungsgemäßen Deckungsschutz gegenüber den Ansprüchen des Insolvenzverwalters C und des Aktionärs P wegen des Haftpflichtfalls aus der Führung des Rechtsstreits S-Consulting und Beteiligung - GmbH ./. M Förderbank Bayern u.a. - 3 -16 O 3 / 04 LG Frankfurt/M. - aus dem Versicherungsvertrag Nr. XXX1 zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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