Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 20/08

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.11.2007 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 556/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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