Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - AuslA 004/07

Tenor

Die Auslieferung des u. Staatsangehörigen T. B. an die U. zur Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts in N. vom 05.11.1999 (G.XXX/s.XX) wird für unzulässig erklärt.


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