Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 172/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.10.2007 - 9 O 352/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt,

1. an die Klägerin 60.209,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2006 zu zahlen,

2. an die Klägerin seit dem 1.3.2007 bis zur Zahlung der zuerkannten Entsor-gungskosten in Höhe von 1.784,50 € monatlich 138,00 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 58 % der Klägerin und zu 42 % der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 54 % die Klägerin und zu 46 % die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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