Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 123/08

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Geschäftswert des Verfahrens unter teilweiser Abänderung des Beschlusses der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 AR 5/08 - vom 03.09.2008 und Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 3.000,00 € festgesetzt.


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