Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 525/08

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert,

dass die Anschlusserklärung des Herrn M.C. für nicht gerechtfertigt erklärt wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der

darin dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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