Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 26/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.04.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 181/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.256,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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