Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 219/07

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28. November 2007 wird das am 9. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach zu Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert.

Von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXXX, werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 119,80 €, bezogen auf den 30. April 2007, übertragen auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXXX.

Zusätzlich werden von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXXX, monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 33,85 €, bezogen auf den 30. April 2007, übertragen auf das vorgenannte Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXXX.

Die Umrechnung der zu übertragenden und zu begründenden

Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben, jedoch bleiben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens außer Ansatz. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.


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