Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 63/05

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 42/04 - wird (soweit hierüber noch nicht rechtskräftig mit Urteil vom 14.10.2005 in der Fassung des Urteils des Bundesgerichtshofs - I ZR 184/05 - vom 06.12.2007 entschieden ist) zurückgewiesen.

Die durch Berufung, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung (des Kostenerstattungsanspruchs) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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