Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 49/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.04.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (26 O 29/07) abgeändert und wie folgt ergänzt:

Die Beklagte wird verurteilt, über die bereits tenorierte Unterlassungsverpflichtung (betreffend Bestimmungen 1.1; 2.1.1; 2.1.3; 4.2; 4.4; 11.2; 14.9) hinaus es zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977 zu berufen:

(4.1) Spätere Änderungen werden gem. Ziff. 5 berechnet.

(13.3) Abtretungsverbot - Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen J. Reisen an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte.

Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € sowie in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Einbeziehung und Berufung auf die Klausel (13.3) - Abtretungsverbot - verurteilt wird.


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