Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 129/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 18. Dezember 2008 wird der Beschluss des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2008 - 18 O 86/08 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Gläubigers vom 7. November 2008 auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldner wird abgelehnt.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungs- sowie des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.


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