Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 181/08

Tenor

1.) Die Berufung der Kläger gegen das am 11.9.2009 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 209/08 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.


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