Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 81 Ss Owi 94/08

Tenor

I. Soweit der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 SpielV i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO (Tat 1) verurteilt worden ist, wird die Rechtsbeschwerde zum Schuldspruch mit der Maßgabe verworfen, dass in die Urteilsformel die Schuldform „vorsätzlichen“ eingefügt wird.

II. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.


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