Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 30/09

Tenor

Die als - sofortige Beschwerde - bezeichnete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 2. März 2009 gegen den Beschluß der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 2009 - 30 T 837/08 - wird als unzulässig verworfen.


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